RS0080535 – OGH Rechtssatz
Denselben Zweck wie vertraglich vereinbarte vorbeugende Obliegenheiten nach § 6 Abs 2 VersVG erfolgt auch die Gefahrstandspflicht nach § 23 Abs 1 VersVG, ohne Einwilligung des Versicherers weder eine Erhöhung der Gefahr vorzunehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten zu gestatten. Bei Vorliegen beider Voraussetzungen kann der Versicherer die Leistungsfreiheit aus beiden Gründen in Anspruch nehmen.