RS0006053 – OGH Rechtssatz
Voraussetzung einer einstweiligen Regelung der Benützung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse ist jedenfalls ein offenbar mit dem Grundsatz einer Auflösung der gemeinsamen Lebensbereiche im partnerschaftlichen Sinne unvereinbarlicher Zustand.