RS0006416 – OGH Rechtssatz
Hat das Abhandlungsgericht Erbserklärungen offenkundig als formell unwirksam angesehen und den Eintritt der Rechtsfolgen nach § 120 AußStrG beschlußmäßig und rechtskräftig ausgesprochen, wurde damit der Beteiligungsanspruch am Verlassenschaftsverfahren verneint.