Wurde ein Besitznachfolgrecht in einem Erbübereinkommen vereinbart, so kann aber nicht schon ein erweislicher anderer Wille des Zuwendenden iSd § 615 Abs 2 ABGB eine Auslegung iS eines Erlöschens des Anwartschaftsrechtes rechtfertigen, sondern es muss ein abweichender Wille beider Parteien des Erbübereinkommens in Richtung auf Unvererblichkeit des Besitznachfolgerechtes anzunehmen sein.
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