JudikaturOGH

RS0003281 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 1985

Erteilt das Erstgericht den Zuschlag, nachdem die erforderliche Genehmigung nach § 1 Abs 2 des WrAuslGEG erteilt und der Bescheid darüber vorgelegt ist, dann ist der Widerspruch nicht mehr zu beachten. Den Anliegen der Beschränkung des Ausländergrunderwerbs ist damit Rechnung getragen. Nach Behebung des Mangels soll nicht der Verpflichtete - ohne daß sonst seine Interessen berührt würden - das Verfahren verzögern können. Die Sachlage ist dem im § 186 Abs 2 EO geregelten Fall der Sanierung so ähnlich, daß sie gleich zu behandeln ist.

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