Da das UrhG das Rückrufsrecht nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Werknutzungspflicht fehlt, der Urheber vielmehr gegebenenfalls sowohl das Rückrufsrecht als auch Rechte aus einer Verletzung der Werknutzungspflicht geltend machen kann, schließt § 7 Abs 1 der Allgemeinen Bedingungen des PRF über Wort-Autoren-Verträge über das Kündigungsrecht nach § 29 UrhG hinausgehende, den ORF mangels Gebrauches des Werknutzungsrechtes treffende Rechtsfolgen nicht aus.
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