RS0048990 – OGH Rechtssatz
Die in dieser Gesetzesstelle erwähnten Angelegenheiten sind in einem sehr umfassenden Sinn zu verstehen; darunter fallen nicht nur Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, sondern auch (vgl § 282 zweiter Satz ABGB) die Fürsorge für die eigene Person.