JudikaturOGH

RS0048990 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Juni 1997

Die in dieser Gesetzesstelle erwähnten Angelegenheiten sind in einem sehr umfassenden Sinn zu verstehen; darunter fallen nicht nur Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, sondern auch (vgl § 282 zweiter Satz ABGB) die Fürsorge für die eigene Person.

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