Bei einschneidenden Verfügungen über das Massevermögen ist die Entscheidung des Konkursgerichtes gemäß § 171 KO, § 514 Abs 1 ZPO überprüfbar. Zur Klagsrückziehung ohne Anspruchsverzicht durch den Masseverwalter ist eine überprüfbare Bewilligung oder Genehmigung des Konkursgerichtes nicht erforderlich.
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