RS0065226 – OGH Rechtssatz
Bei einschneidenden Verfügungen über das Massevermögen ist die Entscheidung des Konkursgerichtes gemäß § 171 KO, § 514 Abs 1 ZPO überprüfbar. Zur Klagsrückziehung ohne Anspruchsverzicht durch den Masseverwalter ist eine überprüfbare Bewilligung oder Genehmigung des Konkursgerichtes nicht erforderlich.