RS0009600 – OGH Rechtssatz
Die im Unterhaltsrecht selbst geltende Anspannungstheorie kann nicht auf den mehr gesellschaftsrechtlich zu sehenden Abgeltungsanspruch nach § 98 ABGB ausgedehnt werden. Zweck der Gesetzesbestimmung ist nicht eine Entlohnung des mitarbeitenden Ehegatten oder der Sicherung seines Unterhaltes, sondern es geht vor allem darum, daß nicht ein Teil Erträgnisse verbrauchen kann, die zum Teil nur durch die Mitwirkung des anderen Teils erziehlt wurden.