RS0089116 – OGH Rechtssatz
Die Anführung der Schuldform im Schuldspruch wegen Mords ist zufolge § 7 Abs 1 StGB überflüssig, weil "vorsätzlich" im § 75 StGB nicht vorkommt (so schon 13 Os 186/84 und 13 Os 24/85).
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