JudikaturOGH

RS0034216 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2016

Auch wenn eine Partei nicht das Wort "Verjährung" verwendet, aber doch klar zum Ausdruck gebracht hat, daß sie den Verlust des Anspruches durch Zeitablauf geltend machen wollte (Beurteilung der Frist des § 1487 ABGB zu Unrecht als Präklusivfrist), ist dieses Vorbringen als Einwand der Verjährung anzusehen.

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