RS0033762 – OGH Rechtssatz
Im Falle einer vorzeitig zahlbaren Schuld des Aufrechnenden wirkt die spätere Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Forderung des Aufrechnenden fällig und die Forderung des Aufrechnungsgegners vorzeitig erfüllbar waren und sich so gegenüberstanden. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Beginnes des Bestehens der beiden Forderungen tritt nicht ein.