Provokationen des Verletzten und Revanche hiefür heben die Rechtswidrigkeit nicht auf.
…der Kläger aus diesem Informationsblatt keinen Rechtfertigungsgrund für seinen "Gegenangriff" ableiten; selbst Provokationen des Verletzten und Revanche hiefür heben die Rechtswidrigkeit nicht auf (RIS-Justiz RS0032317).…
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