RS0006459 – OGH Rechtssatz
Die Zuweisung der Entscheidung des sogenannten Erbrechtsstreites in den Aufgabenbereich des Streitrichters ist nicht als "Anwendungsfall des § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG" zu sehen. § 125 AußStrG läßt keine Ausnahme im Sinne der Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG zu.