JudikaturOGH

RS0006459 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Januar 1997

Die Zuweisung der Entscheidung des sogenannten Erbrechtsstreites in den Aufgabenbereich des Streitrichters ist nicht als "Anwendungsfall des § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG" zu sehen. § 125 AußStrG läßt keine Ausnahme im Sinne der Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG zu.

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