RS0096428 – OGH Rechtssatz
Rückverweise
"Gebrauch" besteht im - auch formlosen - Vorbringen des Beweises gegenüber der (Verwaltungsbehörde oder Justizbehörde) Behörde; Absenden des gefälschten Beweismittels an die Behörde begründet daher § 293 Abs 2 StGB.
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