RS0069821 – OGH Rechtssatz
Zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 16 Abs 1 Z 6 MRG genügt nicht die Vereinigung einer Wohnung der Ausstattungskategorie C mit einer der Ausstattungskategorie D zu einem einheitlichen Mietgegenstand. Das Gesetz fordert, abgesehen von der Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes auf Kosten des Vermieters bei der Übergabe des Mietgegenstandes, daß diese Standardanhebung durch Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D mit zusätzlicher Herstellung von Wasserentnahmestelle und Klosett im Inneren des durch die Zusammenlegung gewonnenen neuen Mietgegenstandes oder sonst die Schaffung dieser Merkmale der Ausstattungskategorie C durch eine andere bautechnische Ausgestaltung oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer Wohnung der Ausstattungskategorie D oder sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel stattfindet.