JudikaturOGH

RS0053693 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2024

Unter "Anlassfall" ist nur jene Rechtssache zu verstehen, die den VfGH zur Einleitung des gesetzlichen Prüfungsverfahrens bewogen hat. Sofern der VfGH nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet, wirkt die Aufhebung einer Verordnung nur pro futuro.

Rückverweise