RS0053634 – OGH Rechtssatz
Dem Gebot der Weiteranwendung einer vom VfGH aufgehobenen Norm im Sinne des Art 139 Abs 6 B-VG kommt der Vorrang vor dem Gebot der Anfechtung einer bereits außer Kraft getretenen Norm zu. Die vom VfGH ohne Rückwirkung aufgehobene Norm ist daher - abgesehen vom Vorliegen eines Anlaßfalles - für die Vergangenheit vom Gericht weiterhin anzuwenden und damit unanfechtbar geworden.