Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, daß das Vormundschaftsgericht die zum besonderen Sachwalter nach § 198 Abs 3 ABGB bestellte Bezirksverwaltungsbehörde bloß deshalb zu entheben hätte, weil das minderjährige uneheliche Kind (und dessen Mutter) den gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde genommen hat (haben), gibt es nicht.
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