Der gerichtlich bestellte Sachverständige ist nicht Organ im Sinne § 1 Abs 2 AHG; für ihn haftet der Rechtsträger Bund nicht (Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Lehre von Vrba - Zechner, Kommentar zu Amtshaftungsrecht 115 f und Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 23 zu § 1299).
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