Ein Rechtsanwalt darf seinen Klienten nicht zu einem nichtigen Scheingeschäft (§ 916 ABGB) raten, zumal dann nicht, wenn sich der Klient bei Befolgung dieses Rats der Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung (§ 162 StGB) ausgesetzt hätte (hier: "Schenkung eines Liegenschaftsanteils).
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