JudikaturOGH

RS0039918 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 1985

§ 260 Abs 1 ZPO gestattet es einer Partei, die eine der im § 239 Abs 2 ZPO bezeichneten Einreden erhebt, nicht deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern. Dies gilt auch für andere Prozeßeinreden.

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