RS0039918 – OGH Rechtssatz
§ 260 Abs 1 ZPO gestattet es einer Partei, die eine der im § 239 Abs 2 ZPO bezeichneten Einreden erhebt, nicht deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern. Dies gilt auch für andere Prozeßeinreden.