Die Beweislast dafür, dass die Gegenleistung durch Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des anderen Teils gefährdet ist und die schlechten Vermögensverhältnisse des Nachleistungspflichtigen bei Vertragsabschluss unbekannt waren, trägt der Vorleistungspflichtige.
Rückverweise