JudikaturOGH

RS0045062 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 1985

Für die Abgrenzung zwischen Schiedsvertrag und Schiedsgutachtervertrag ist entscheidend, ob nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Parteiwillen die zu treffende Entscheidung nur aus den im § 595 ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob diesem eine darüber hinausgehende materielle Überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsgutachters zustehen soll.

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