RS0045062 – OGH Rechtssatz
Für die Abgrenzung zwischen Schiedsvertrag und Schiedsgutachtervertrag ist entscheidend, ob nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Parteiwillen die zu treffende Entscheidung nur aus den im § 595 ZPO angeführten Gründen durch ein ordentliches Gericht aufgehoben werden kann oder ob diesem eine darüber hinausgehende materielle Überprüfungsmöglichkeit der Tätigkeit des Schiedsgutachters zustehen soll.