RS0028554 – OGH Rechtssatz
Durch § 23 a Abs 3 AngG wurde ein in mehrfacher Hinsicht begrenzter Abfertigungsanspruch geschaffen und damit klar zum Ausdruck gebracht, daß der "Mutterschaftsaustritt" nicht unter die wichtigen Gründe (im Sinne des § 26 AngG, § 82 a GewO 1859; § 1162 ABGB) einzureihen ist, die den Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigten und damit volle Abfertigungsansprüche (§§ 23 Abs 1 und 7 AngG; Art I § 2 Abs 1 ArbAbfG) auszulösen.