RS0036259 – OGH Rechtssatz
Die im § 73 Abs 2 ZPO normierten Vorschriften über den Beginn von Fristen im Falle des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes haben mit der Einräumung der Möglichkeit des Widerspruches im § 398 Abs 1 letzter Satz ZPO nichts zu tun. War die Partei bei der ersten Tagsatzung nicht durch einen Anwalt vertreten, so kann sie Widerspruch gegen das Versäumungsurteil im Sinne des § 398 Abs 1 letzter Satz ZPO auch dann erheben, wenn sie in der ersten Tagsatzung die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragte und der beigegebene Anwalt die Klagebeantwortungsfrist versäumte.