JudikaturOGH

RS0005477 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Februar 1985

Beim Verfahren über Ersatzansprüche nach § 394 EO sind die besonderen Verfahrensvorschriften über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 389 EO nicht anzuwenden.

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