RS0001953 – OGH Rechtssatz
Die Sammlung von Entscheidungsgrundlagen erfolgt bei einem Antrag nach § 394 EO nach den §§ 55 - 59 EO. Das Gericht kann auch selbst mit übergehung eines von der Partei angebotenen Beweises den Ersatzbetrag nach freier Überzeugung festsetzen.