RS0002050 – OGH Rechtssatz
Zu einer analogen Ausdehnung der Rechtmittelbeschränkung des § 66 EO auch auf den Fall, daß der Exekutionsrichter ohne jede gesetzliche Deckung und ohne jedes faktische Bedürfnis hinsichtlich des Vollzuges einer von ihm schon bindend (§ 425 Abs 2 ZPO) erlassenen Exekutionsbewilligung im Grundbuch eine bestimmte Anordnung trifft, besteht kein Anlaß.