RS0002048 – OGH Rechtssatz
Von Heller - Berger - Stix wird die Ansicht vertreten, § 66 EO sei nur auf Beschlüsse anwendbar, mit denen eine bestimmte Vollzugshandlung angeordnet werde, nicht aber auf Beschlüsse, mit denen die vorläufige Unterlassung einer bestimmten Vollzugshandlung verfügt werde (Schilling sechshundert). Der erkennende Senat ist aber der Ansicht, daß weder der Wortlaut dieser Bestimmung noch der Zweck dieser Regelung gegen die Rechtsprechung ins Treffen geführt werden können, wonach § 66 EO auch auf vorläufige Unterlassung von Vollzugsmaßnahmen anzuwenden ist.