RS0000952 – OGH Rechtssatz
Ist die Unterhaltsverpflichtung eines Ehegatten im Titel ausdrücklich auf die Dauer der (aufrechten) Ehe beschränkt, also befristet, dann stellt ein solcher Titel keinen Exekutionstitel für nach der Auflösung der Ehe entstandene Unterhaltsansprüche dar, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um einen privilegierten Unterhaltsanspruch nach § 69 Abs 2 EheG und § 94 ABGB handelt. Ein solcher Titel verliert daher mit der Rechtskraft der Scheidung seine Wirksamkeit als Exekutionstitel für die danach entstehenden Unterhaltsansprüche.