Da der Anspruch auf Abfertigung in den §§ 23 und 23 a AngG geregelt ist und nicht den Charakter eines Entgelts besitzt, das für einen bestimmten, der vorzeitigen Vertragsauflösung nachfolgenden und bis zum fiktiven Endzeitpunkt eines ordnungsgemäß aufgelösten Arbeitsverhältnisses - ganz oder anteilsmäßig - gebührt, hat er kein Entgelt im Sinne des § 29 AngG zum Gegenstand, sodaß diese Bestimmung auf die Abfertigung nicht anzuwenden ist.
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