Nur dann, wenn die Lösung eines Präjudizialverhältnisses auch formal verselbständigt (durch Zwischenfeststellungsantrag oder Feststellungsklage) zum Gegenstand eines Sachantrages wird, ist diese Entscheidung mit den Garantien der Rechtskraft ausgestattet; doch ist in diesem Fall die Vorfrage keine "Vorfrage" im technischen Sinn mehr, sondern ein eigener, selbständiger Rechtsschutzgegenstand.
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