RS0002777 – OGH Rechtssatz
Im Zwischenverfahren zwischen Ersteher und verpflichteten Parteien wegen Räumung zum § 156 EO ist nicht der Wert der betriebenen Anspruches und auch nicht der Wert der Liegenschaft oder die Höhe des Meistbotes maßgebend; es muß der Wert des Beschwerdegegenstandes vom Gericht zweiter Instanz daher beziffert werden.