Zielt ein beim Fahren ohne Führerschein betretener Lenker mit einer Täuschung der Sicherheitsorgane darauf ab, den Staat nicht nur im ius puniendi (einschließlich der Verhinderung seiner Weiterfahrt) zu schädigen, sondern darüberhinaus auch im konkreten Recht als solchem, ihn als Person ohne Lenkerberechtigung vom Straßenverkehr auszuschließen, dann begeht er das Vergehen nach § 108 StGB; ob der Täuschung eine solcherart weitergehende Zielvorstellung zugrunde liegt oder nicht, wird in der Regel aus seinem auf die Weiterfahrt folgenden Verhalten zu erschließen sein.
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