RS0059707 – OGH Rechtssatz
Zweck der in § 38 Abs 1 GmbHG vorgesehenen Einladungsform ist es nicht nur, Klarheit über Zeit und Ort der Versammlung zu schaffen und eine möglichst bestimmte Bezeichnung der Tagesordnung in Schriftform zu gewährleisten, sondern auch, Beweisschwierigkeiten darüber, ob die Gesellschafter ordnungsgemäß einberufen wurden, hintanzuhalten. Dieser Regelungszweck kommt bei der Abberufung einer Generalversammlung regelmäßig nicht zum Tragen. Der Widerruf des Termins ist auch dann wirksam, wenn die Mitteilung hierüber nicht allen Gesellschaftern rechtzeitig zugekommen ist.