RS0037159 – OGH Rechtssatz
Die im § 31 a Abs 2 JN angeordnete Verbindung der übertragenen mit der bereits anhängigen Rechtssache im Sinne des § 187 ZPO muß keine endgültige sein und kann wieder aufgehoben werden, wenn die gemeinsame Verhandlung zu einer Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens führt.