JudikaturOGH

RS0037159 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Februar 1992

Die im § 31 a Abs 2 JN angeordnete Verbindung der übertragenen mit der bereits anhängigen Rechtssache im Sinne des § 187 ZPO muß keine endgültige sein und kann wieder aufgehoben werden, wenn die gemeinsame Verhandlung zu einer Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens führt.

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