JudikaturOGH

RS0028198 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Januar 1985

Haben die Parteien nicht die für ein Probe - Arbeitsverhältnis wesensmäßige jederzeitige Auflösbarkeit, sondern eine Kündigungsfrist von einem Monat vereinbart, steht diese Vereinbarung mit dem sich aus dem § 19 Abs 2 AngG ergebenden Wesen eines Probearbeitsverhältnisses, nämlich mit dessen jederzeitiger sofortiger Lösbarkeit, im Widerspruch, so daß ein rechtswirksames Arbeitsverhältnis auf Probe nicht zustandegekommen ist.

Rückverweise