RS0008087 – OGH Rechtssatz
Durch das Verbot des § 129 AußStrG werden Recht und Pflicht des Verlassenschaftskurators, für die Verlassenschaft, die er vertritt, als Erbin Erbserklärungen zu einem anderen Nachlaß anzugeben, nicht berührt. Diese Bestimmung stellt nur klar, daß der Verlassenschaftskurator nicht zugleich Erbenkurator sein kann, also nicht zu dem von ihm vertretenen Nachlaß für mögliche unbekannte Erben Erbserklärungen abgeben darf.