Die frühere Anordnung der Maßnahme (nach § 23 StGB) wird kraft Gesetzes gegenstandslos, sobald die neuerliche Anordnung rechtskräftig geworden ist.
Rückverweise
…StGB bezeichneten Anstalten begangenen mit Strafe bedrohten Handlung die (allein) kraft Gesetzes eintretende Folge (arg: damit) der Gegenstandslosigkeit der früheren Anordnung dieser Maßnahme (RIS Justiz RS0091662). Eine gerichtliche Entscheidung (vgl §§ 35 Abs 2 und 86 Abs 1 StPO) ist in diesem Zusammenhang gesetzlich nicht vorgesehen. Im Übrigen stellt §…