Der erste Satz des § 1079 ABGB regelt die schadenersatzrechtliche Seite des Innenverhältnisses zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem für den Fall des Nichtanbietens, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein persönliches oder dingliches Vorkaufsrecht handelt. Der zweite Satz dieser Gesetzesstelle regelt die nur beim dinglichen Vorkaufsrecht relevante Außenbeziehung zum Dritterwerber in Form des Abforderungsanspruchs, wenn der Belastete seinen Pflichten aus dem (dinglichen) Vorkaufsrecht nicht nachgekommen ist.
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