Unter "Nutzen" im Sinne des § 10 Abs 1 MRG ist nicht der subjektive Nutzen für einen bestimmten Nachmieter, sondern der objektive Nutzen für einen Nachmieter schlechthin zu verstehen.
Rückverweise
…so ausdrücklich der Einleitungssatz des § 10 Abs 1 MRG) mit einer über die Mietdauer hinausgehenden Wirksamkeit sowie ein objektiver Nutzen (RIS Justiz RS0069881). Die Ersatzfähigkeit des Nachzähler Sicherungsverteilers nach § 10 MRG käme nach diesen Vorgaben also nur in Betracht, wenn es sich dabei - für sich…
…Aufwendungen über den Zeitpunkt der Auflösung des Mietverhältnisses hinaus wirksam sind und einen objektiven Nutzen für einen durchschnittlichen Nachmieter haben (RIS Justiz RS0097179; vgl auch RS0069881). 3. Den Maßstab für das Vorliegen einer Förderung aus öffentlichen Mitteln iSd § 10 Abs 3 Z 4 MRG bildete ursprünglich…