Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass dem Begriff "Herstellung" nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers eine andere als die diesem Wort nach allgemeinem Sprachgebrauch zukommende Bedeutung zugekommen wäre. Gerade deshalb, weil § 495 ABGB die Herstellung in den vorigen Stand erwähnt, ist klar, dass "Herstellung" auch nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers nicht gleichbedeutend war mit "Wiederherstellung".
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