RS0011088 – OGH Rechtssatz
Außerbücherlicher Eigentumserwerb an der Baufläche in Sinne des dritten Satzes des § 418 ABGB tritt nur ein, wenn der Grundeigentümer vom Bau weiß, ihn vorwerfbar dennoch nicht untersagt (sich also verschweigt) und der Bauführer redlich ist.