RS0004630 – OGH Rechtssatz
Bei einem Vorgehen nach § 353 EO entspricht es nicht der Sachlage, die Wahl des Dritten (der die Handlung anstelle des Verpflichteten vornimmt) dem betreibenden Gläubiger zu überlassen; es ist vielmehr Sache des Gerichtes, einen mit solchen Vorgängen vertrauten und daher geeigneten Dritten auszuwählen.