§ 523 ZPO verbietet aber nur die Zurückweisung von Rekursen, die gemäß § 528 Abs 2 ZPO in Verbindung mit § 502 Abs 4 Z 1 ZPO unzulässig sind, nicht aber die Zurückweisung von Rekursen die gemäß § 528 Abs 1 ZPO schlechthin unzulässig sind.
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