Zielt eine gegenüber Straßenaufsichtsorganen gebrauchte Täuschung eines Verdächtigen, der den Führerschein nicht vorweisen kann, darauf ab, glaubhaft zu machen, daß er die vorgeschriebene Lenkerberechtigung habe (§ 102 Abs 12 lit f KFG), und solcherart die Anwendung der Zwangsmaßnahme gemäß § 102 Abs 12 KFG (Verbot der Weiterfahrt) abzuwenden, so verletzt sie nur das (in § 102 Abs 12 KFG verkörperte) staatliche ius puniendi und ist deshalb nicht nach § 108 Abs 1 StGB strafbar.
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