JudikaturOGH

RS0016813 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2024

Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches dieser Bestimmung auf nicht zu den berufsmäßigen Parteienvertretern gehörende Berufe ist nicht gerechtfertigt (hier: keine Anwendung auf "Versicherungsberater" und "Schadenshelfer").

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