Der KollV nimmt dem Arbeitgeber keineswegs die Befugnis, das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen im Sinne des § 27 AngG vorzeitig und mit sofortiger Wirkung aufzulösen; er verpflichtet ihn lediglich, in solchen Fällen nicht gleich in aller Strenge mit der Entlassungserklärung vorzugehen, sondern damit zunächst die - paritätisch besetzte Disziplinarkommission zu befassen. Erst auf Grund eines schuldigsprechenden Erkenntnisses und eines auf Entlassung lautenden Strafantrages dieser Kommission kann der Arbeitgeber dann die "strafweise" Entlassung im Sinne des § 23 Abs 2 Z 5 oder 6 KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst aussprechen. Eine solche Beschränkung des Entlassungsrechtes ist aber entgegen der Meinung von Tomandl (RdW 1983,110) als durchaus zulässig anzusehen.
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