JudikaturOGH

RS0053065 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 2009

Die Bestimmung des Art 8 B-VG bedeutet, daß die deutsche Sprache - abgesehen von den Rechten der Minderheiten - die offizielle Sprache ist, in der alle Anordnungen der Staatsorgane zu ergehen haben und mittels derer die Staatsorgane mit den Parteien und untereinander zu verkehren haben. In diesem Sinne ist auch § 53 Abs 1 GeO zu verstehen.

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